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Allgemeine
Geschäftsbedingungen der SAI – Systemhaus für angewandte
Informatik GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1.) Die Firma SAI – Systemhaus für angewandte Informatik
GmbH (im folgenden Auftragnehmer genannt) erbringt ihre
Angebote und Dienstleistungen für den jeweiligen
Vertragspartner (im folgenden Kunde genannt) ausschließlich
auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden
gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn der
Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2.) Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen liegen am Firmensitz der SAI –
Systemhaus für angewandte Informatik GmbH zur Einsicht
bereit. Auf Wunsch sind die AGB in schriftlicher Form vom
Auftragnehmer erhältlich. Zusätzlich sind sie online auf der
Homepage des Auftragnehmers abrufbar. Der Kunde bestätigt
durch seine Unterschrift im Rahmen eines Software- oder
Leasingvertrages, dass er in zumutbarer Weise Gelegenheit
hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Durch seine
Unterschrift erkennt er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
als gültige Vertragsgrundlage an.
(3.) Änderungen der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden per Brief
oder Email mitgeteilt. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich
kündigen, sofern der Auftragnehmer die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu Ungunsten des Kunden ändert. Der
Auftragnehmer weist den Kunden auf dieses Kündigungsrecht
hin. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht keinen
Gebrauch, wird die Änderung mit Ablauf dieses Monats
wirksam.
(4.) Durch anderweitige
einzelvertragliche Regelungen zwischen Auftragnehmer und dem
Kunden treten die entsprechenden Vereinbarungen in den
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen außer Kraft.
§ 2
Allgemeines
(1.) Der Auftragnehmer
gewährt dem Kunden, entsprechend den Bedingungen dieses
Vertrages, eine nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung der
von dem Auftragnehmer gelieferten Software.
(2.) Für
Nicht-Standard-Software erarbeitet der Kunde bei
Vertragsabschluss mit dem Auftragnehmer eine Anforderungs-
und Tätigkeitsanalyse mit Programmvorgabe, die Bestandteil
dieses Vertrages wird. Darüber hinaus stellt der Kunde dem
Auftragnehmer alle zur Erstellung der Software
erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
Änderungen der Vorgabe, der Organisation und Programme
bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
Mehraufwand kann nur gegen Berechnung durchgeführt werden.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, lückenhafte Informationen
frei auszulegen. Hardware, Betriebs- und Compilersoftware,
die nicht von dem Auftragnehmer geliefert wurden, werden vom
Kunden kostenlos gestellt. Kommt der Kunde seinen
Mitwirkungspflichten nicht oder nur unvollständig nach oder
hat die zur Verfügung gestellte Hard- oder Software
abwicklungshemmende Mängel, so ist der Auftragnehmer, nach
Ablauf einer angemessenen Nachfrist, zum Vertragsrücktritt
oder zur Nachberechnung des zusätzlichen Zeitaufwandes
berechtigt.
(3.) Die Lieferung der
Software erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
Vereinbarte Termine werden durch den Auftragnehmer möglichst
eingehalten, sind jedoch freibleibend. Ansprüche wegen
Verzugs kann der Kunde nur bei grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist geltend
machen.
(4.) Einweisungen in die Software
werden gesondert nach den gültigen Tagessätzen des
Auftragnehmers berechnet, soweit sie in diesem Vertrag nicht
ausdrücklich für einen bestimmten Zeitraum als kostenfrei
anerkannt sind. Dies gilt auch für sonstige
Dienstleistungen. Tagessätze beinhalten eine Arbeits- und
Reisezeit von 8 Stunden. Zusätzliche Zeiten, Reisekosten und
Verpflegungs- und Übernachtungskosten werden gesondert
berechnet.
(5.) Nicht vorhersehbare
Störungen bei dem Auftragnehmer, insbesondere technische
Störungen, Lieferschwierigkeiten und Projektleiterausfälle,
verschieben die Liefertermine entsprechend.
§ 3
Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte
(1.) Die Software,
insbesondere Source- und Objektprogramme, die zugehörigen
Datenträger, Organisations-, Dokumentations- und
Einweisungsunterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers,
sofern im Softwarevertrag nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist, und unterliegen dem Urheberrecht. Die
Nutzung der Software durch den Kunden erfolgt ausschließlich
in dem bei Vertragsabschluss vorgesehenen Rahmen, eine
Weitergabe oder Mehrfachverwendung durch den Kunden ist
untersagt. Erhält der Kunde aufgrund evtl. rechtlicher oder
gesetzlicher Vorschriften oder eine unerlaubte Aneignung den
Zugriff auf die Sourceprogramme und/oder
Organisationsunterlagen, so wird als Ausgleich ein Betrag
von 50 % des Softwarepreises bei Individualsoftware und 500
% bei Standardsoftware fällig, ohne dass daraus ein
Vertriebs- oder Weitergaberecht entsteht. Unabhängig davon
bleiben alle Programme und Unterlagen bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
(2.) Der Kunde
verpflichtet sich, keinen anderen, als den vom Auftragnehmer
beauftragten oder autorisierten Personen Zugang zu den
Unterlagen, Eingriffe oder Erweiterungen der
Standardsoftware zu gestatten. Hierzu gehört auch die
außerdienstliche Betreuung durch Mitarbeiter oder ehemalige
Mitarbeiter des Auftragnehmers.
(3.) Der Kunde erkennt
die Rechte Dritter für die vom Auftragnehmer gelieferte oder
verwendete Fremdlizenzsoftware an und verpflichtet sich auf
Wunsch zur Unterzeichnung von Unterlizenzverträgen .
(4.) Der Verstoß gegen
die Bestimmungen des Absatzes 2. führt zum Verlust
sämtlicher Gewährleistungsansprüche und Terminzusagen,
berechtigt den Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung
dieses Vertrages, zur Entfernung des gelieferten
Betriebssystems oder der Software aus der Hardware des
Kunden und zur Schadenersatzforderung in Mindesthöhe gemäß
Abs. 1.
§ 4
Preise und Zahlungsbedingungen
(1.) Die Preise des
Auftragnehmers sind Nettopreise, es wird die gesetzliche
Mehrwertsteuer erhoben. Übersteigt die Leistung für die
Erstellung, Pflege und Nutzung der Software die vereinbarten
Preise um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, unter Zugrundelegung des tatsächlichen Aufwands
ein neues Preisangebot vorzulegen. Wird dieses Angebot durch
den Kunden nicht angenommen, so steht dem Auftragnehmer ein
vertragliches Rücktrittsrecht zu, von dem sie mit dem Tage
der Ablehnung des Angebotes oder ab der 6. Woche nach
Ausfertigung des Angebotes Gebrauch machen kann.
(2.) Alle Zahlungen sind
ohne Abzug wie folgt fällig:
- 50 % nach
Organisationsabnahme
- 40 % aufgeteilt nach
Programmteilabnahmen
- 10 % 3 Wochen nach
letzter Programmteilabnahme (Endabnahme)
Für Standard- und
Fertigsoftware sind 100 % des Einzelpaketpreises nach jeder
Installation fällig. Werden Abnahmen mehr als 4 Wochen durch
Störungen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so ist
zum jeweiligen Abnahmetermin die Hälfte der entsprechenden
Rate vom Kunden zu leisten.
(3.) Leasing- und
Servicepreise können mit einer Frist von 3 Monaten vom
Auftragnehmer angepasst werden. Der Kunde erhält bei einer
Erhöhung von mehr als 10 % ein außerordentliches
Kündigungsrecht zum Zeitpunkt der Änderung.
(4.) Diese
Zahlungsbedingungen gelten unabhängig von Änderungs-,
Ergänzungs- und Nachbesserungs- wünschen des Kunden.
(5.) Ein Zahlungsverzug
des Kunden berechtigt den Auftragnehmer zur
Leistungsunterbrechung oder Einstellung.
§ 5
Gewährleistung und Haftung
(1.) Die Vertragsparteien
stimmen darin überein, dass nach dem Stand der Technik
Fehler in Hard- und Software, insbesondere in komplexen
Programmabläufen, auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht
ausgeschlossen werden können. Offensichtliche Fehler sind
dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des
Fehlers schriftlich mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung dieser
Frist erlöschen Gewährleistungsrechte des Kunden bezüglich
dieses Fehlers. Reproduzierbare Fehler in der vom
Auftragnehmer erstellten Software, werden innerhalb eines
Zeitraumes von 6 Monaten ab Lieferung der Software nach
schriftlicher Spezifizierung durch den Kunden in einer
angemessenen Frist beseitigt, oder durch Lieferung einer
Ausweichlösung korrigiert. Fehler in der vom Auftragnehmer
gelieferten Fremdsoftware oder in Fremdbasisprodukten für
Auftragnehmer - Software, werden im Rahmen der
Gewährleistung des Fremdlieferanten beseitigt.
(2.) Der Kunde hat ein
Recht auf Wandlung oder Minderung, sofern ihm weitere
Nachbesserungsversuche nicht mehr zuzumuten sind.
(3.) Der Auftragnehmer
übernimmt keine Gewähr, dass die Software den Anforderungen
und Zwecken des Kunden genügt oder mit anderen vom Kunden
ausgewählten Programmen und Hardwarekombinationen
zusammenarbeitet. Der Auftragnehmer haftet nicht für
mittelbare Schäden oder Folgeschäden, insbesondere nicht für
entgangenen Gewinn des Kunden. Wirtschaftliche
Entscheidungen, die der Kunde aufgrund der
Programmergebnisse trifft, fallen in seinen Risikobereich
Verantwortung für die richtige Wahl und die Folgen der
Anwendung, sowie der damit beabsichtigten Resultate trägt
allein der Kunde.
(4.) Eine Haftung des
Auftragnehmers wird im Übrigen auf Vorsatz oder grob
fahrlässiges Verhalten beschränkt. Der Auftragnehmer haftet
ferner nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Er
haftet jedoch bei leicht fahrlässiger Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten für unmittelbare Schäden nur
bis zur Höhe der bis dahin berechneten Leistung bzw. des
ursprünglichen Programmpreises.
(5.)
Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren nach Ablauf
von zwei Jahren nach Produktlieferung.
§ 6
Schlussbestimmungen
(1.) Der Auftragnehmer
ist berechtigt den Namen des Kunden und die vom
Auftragnehmer für den Kunden erstellte Software als Referenz
anzugeben und damit zu werben, sofern der Kunde dies nicht
ausdrücklich ablehnt.
(2.) Gegenansprüche kann
der Kunde nur dann zur Aufrechnung bringen, wenn sie
rechtskräftig entschieden oder unbestritten sind.
Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.
(3.) Zur Vermeidung von
Schäden und Folgeschäden obliegt dem Kunden eine ständige
Kontroll- und Sicherungspflicht. Neben laufenden
Stichprobenkontrollen der verarbeiteten Daten und täglicher
Sicherung sind zusätzliche Wochen- und
Monatsdatensicherungen durchzuführen.
(4.) Der Kunde erkennt
eventuelle Urheberrechte Dritter an.
(5.) Erfüllungsort und
ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des
Auftragnehmers, auch bei Klagen im Wechsel- oder
Urkundenprozess. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem
Recht.
(6.) Mündliche
Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen bedürfen der
Schriftform.
(7.) Sollten einzelne
Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden diese von
den Vertragsparteien durch solche ersetzt, die dem
wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen möglichst
nahe kommen. Die Wirksamkeit des Vertrages wird dadurch
nicht berührt.
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